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Anwaltswesen

Das thurgauische Anwaltspatent erhält, wer die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA (SR 935.61) erfüllt und die Anwaltsprüfung bestanden hat (§ 11 AnwG).

Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinn von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA verfügt und sich über eine ausreichende praktische Tätigkeit von mindestens 18 Monaten Dauer ausweist. Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist praxisbezogen zu gestalten; Privatrecht und öffentliches Recht sind gebührend zu berücksichtigen. Wer dreimal wegen mangelnder Kenntnisse zurückgewiesen worden ist, wird zu keiner weiteren Prüfung zugelassen (§ 12 AnwG).
Näheres in §§ 4 ff. AnwV.

Die Prüfungsgebühr (ohne Prüfungswiederholung) beträgt zurzeit Fr. 2'000.00 (schriftliche Prüfung Fr. 1'000.00, mündliche Prüfung Fr. 1'000.00).